Allgemeine Geschäftsbedingungen
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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse. Etwaige Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ergänzend gelten die INCO-TERMS in der jeweils neuesten Fassung.
2. Angebote und Aufträge
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Nebenabreden und Aufträge des Käufers werden für uns erst durch unsere schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung oder Lieferung verbindlich.
3. Kaufpreis
3.1. Unsere Preise gelten ab Werk, sollte sich in der Verkaufsbestätigung nichts anderes ergeben.
3.2. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
3.3. Im Falle einer Preiserhöhung zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, ist der Käufer innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, betreffend der noch nicht gelieferten Ware vom Vertrag zurückzutreten.
3.4. Die Kaufpreisberechnung erfolgt nach den am Versendungsort festgestellten Mengen, Gewichten oder Maßen.
3.5. Maßgebend für die Berechnung des Kaufpreises sind unsere am Liefertage gültigen Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten wir unsere Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung allgemein erhöhen, ist der Käufer innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht gelieferten Menge vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot
4.1. Der Kaufpreis ist fällig bei Lieferung und zahlbar netto Kassa. Bei Überschreiten des Fälligkeitstermins gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug.
4.2. Sollte ein Käufer in Zahlungsverzug kommen, sind wir berechtigt zur Geltendmachung von Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (Gemäß §1333 Abs. 2 ABGB).
4.3. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.
4.4. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprächen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen.
5. Lieferung
5.1. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
5.2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10 % der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig.
5.3. Ist als Liefertermin "prompt" vereinbart, so beträgt die Lieferfrist 14 Tage.
5.4. Im Falle des Lieferverzuges hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens dreißig Tagen zu setzen.
5.5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist, oder bei Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung der Ware. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen.
5.6. Unsere Waren sind - soweit nicht anders vereinbart - zur Verarbeitung im eigenen Betrieb des Käufers bestimmt.
6. Lieferungshindernisse
Kriege, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht. Überschreitet die Störung die Dauer von sechs Monaten, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die vorhandene Warenmenge unter Berücksichtigung unseres Eigenbedarfs zu verteilen.
7. Beschaffenheit der Ware, Muster, Technische Beratung, Verwendung
7.1. Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.
7.2. Die anwendungstechnische Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung zur Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu Überprüfen.
7.3. Soweit wir nicht nach Prüfung unserer Risken im Einzelfall vorbehaltlich der Beachtung aller anwendbaren Vorschriften vorab etwas anderes vereinbart haben, gelten die nachfolgenden Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote. Die von uns verkauften und/oder gelieferten Produkte sind nicht bestimmt:
7.3.1. Für die Herstellung von Medizinprodukten Risikoklasse III gemäß EU-Richtlinie 93/42/EWG
7.3.2. Für Implantate, die länger als 30 Tage verbleiben, gleichgültig unter welcher Risikoklasse diese fallen
7.3.3. Für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge, es sei denn, die Lieferung erfolgt zur Herstellung von Produkten, die für den Innenausbau von Luftfahrzeugen verwendet werden.
8. Mängelrügen, Mängelansprüche
8.1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.
8.2. Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.
8.3. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen werden wir für die beanstandete Menge nach unserer Wahl Ersatz liefern oder den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware erstatten. Sollte die Ersatzlieferung erneut mangelhaft sein, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.4. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.
8.5. Bei Ware, die vereinbarungsgemäß als NT-Ware, Sekundaware, Restposten, Sonderposten, Regenerat, Abfall oder Ähnlich verkauft worden ist, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Qualitätsmängel zu.
9. Haftung
9.1. Schadenersatzansprüche des Käufers in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
9.2. Wir haften nur bei grobem Verschulden für mittelbare und sowie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden.
9.3. Eine etwaige Schadensersatzpflicht ist der Höhe nach beschränkt auf den Ausgleich des typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Soweit der Käufer unsere Ware verarbeitet hat, entspricht unsere Höchsthaftung dem halben Kaufpreis für die verarbeitete Menge.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
10.2. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Erfüllungsort für die Zahlung ist Groß-Enzersdorf
11.2. Gerichtsstand ist Korneuburg, es gilt das österreichische Recht Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL) wird ausgeschlossen
11.3. Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.
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Allgemeine Einkaufsbedingungen
Wenn nicht die Anrufung des gesetzlichen Richters, sondern die Anrufung eines Schiedsgerichts gewünscht wird, ist folgende Schiedsvereinbarung zu treffen:
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder oder oder oder oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.